Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit Absenden Ihrer Bestellung verbindlich.

Bedingungen der thoreka GmbH & Co. KG als Verkäufer oder Unternehmer/Auftragnehmer

 

§ 1     Geltungsbereich

1. Wir liefern oder leisten ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Vertragsgegenseite werden nicht Vertragsbe­standteil, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen der Vertragsgegenseite vorbehaltlos an die Vertragsgegenseite liefern oder leisten.

2. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 24 Satz 1 Nr.1 und 2 AGBG. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit der jeweiligen Vertragsgegenseite.

§ 2     Angebot

Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als ver­bindlich bezeichnet worden sind. An Kostenvoranschlägen, Berechnungen, Kalkulationen, Abbildungen, Plänen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte, soweit die Übertragung dieser Rechte nicht ausdrücklich vereinbart wird, vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich"  bezeichnet sind. Erst nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung darf die Vertragsgegenseite die in Satz 2 und 3 erwähnten Unterlagen an Dritte weitergeben.

Das Know-how, das in den unseren Angeboten beigefügten oder in den im Rahmen der Vertragsabwicklung überreichten Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, verkörpert ist, ist von der Vertragsgegenseite gegenüber, soweit nichts anderes vereinbart ist, auch dann zu schützen und darf daher nicht unbefugt weitergegeben werden, wenn diese Unterla­gen nicht besonders schutzrechtsfähig, aber von uns als "vertraulich" gekennzeichnet sind.

§ 3     Umfang der Lieferung oder Leistung

Für den vereinbarten Inhalt und Umfang unserer Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, wenn die Vertragsgegenseite nicht innerhalb ange­messener Frist widerspricht, obwohl nach Treu und Glauben ein Widerspruch geboten war.

§ 4     Preis und Zahlung

1. Die angebotenen Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und unverpackt. Die Abladekosten trägt die Vertragsgegenseite als der Empfänger der Lieferung, soweit wir die Lieferungen nicht selbst zu verbauen haben. In jedem Fall kommt zu den angebotenen Preisen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist jede Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Zugang der Rechnung und ohne jeden Abzug so zu leisten, daß der gezahlte Betrag innerhalb dieser Frist bei uns eingegangen ist.

3. Kommt die Vertragsgegenseite in Zahlungsverzug, dürfen wir entweder Fälligkeitszinsen verlangen oder wir sind berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über den jeweiligen Basiszins­satz der Deutschen Bundesbank oder, sobald die Deutsche Bundesbank keinen Basiszinssatz  mehr festsetzt, über das jeweilige nach Aufgabe, Änderungshäufigkeit und Wir­kungsweise vergleichbare Steuerungsmittel der Europäischen Zentralbank p. a.  hinaus zu fordern. Sind wir in der Lage, einen höheren Schaden nachzuweisen, dürfen wir diesen geltend machen. Die vereinbarte Pauschale gilt außerdem nicht, soweit die Vertragsgegenseite nachweist, daß uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. Die Befugnis zur Aufrechnung steht der Vertragsgegenseite nur zu, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Vertragsgegenseite nur befugt, soweit der diesem Recht zugrundeliegende Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5     Termine

1. Eine vereinbarte Ausführungsfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit dem Vertragsschluß, wenn die Vertragsgegenseite bis dahin alle von ihr zu beschaffenden Un­terlagen, Genehmigungen, Freigaben beigebracht hat, die technischen Fragen abgeklärt sind und eine vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist.

2. Vereinbarte Termine und Ausführungsfristen sind bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Auftreten un­vorhersehbarer Hindernisse angemessen zu verlängern, soweit solche Maßnahmen oder Hindernisse nachweislich die Fertigstellung, Ablieferung oder sonstige Ausführung er­heblich beeinflussen. Dies gilt auch, wenn die Maßnahmen oder Hindernisse bei Unterlieferern oder Subunternehmern eintreten.

Die vorbezeichneten Maßnahmen oder Hindernisse sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Annahmeverzuges der Vertragsge­genseite auftreten. Beginn und Ende derartiger Maßnahmen oder Hindernisse werden wir der Vertragsgegenseite unverzüglich mitteilen.

3. Ist der Vertragsgegenseite wegen einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verzögerung nachweislich ein Schaden erwachsen, ist sie unter Ausschluß weitergehender Ansprüche, allerdings unbeschadet ihrer Rechte aus dem folgenden Absatz dieser Bedingungen, berechtigt, Verzugsschadensersatz zu fordern. Sofern der Ver­zug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir ebenfalls, allerdings nur auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

Liegt Verzug in diesem Sinne vor und setzt uns die Vertragsgegenseite anschließend eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, nach Ablauf dieser Frist die Annahme unserer Lieferung oder Leistung abzulehnen, und verstreicht diese Nachfrist fruchtlos oder ist das Setzen dieser Nachfrist ausnahmsweise wegen Interessenfortfalls oder aus anderen schwerwiegenden Gründen entbehrlich,  ist die Vertragsgegenseite auch zum Rücktritt berechtigt.

4. Haben wir die geschuldete Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß vorzumontieren, zu bringen, zu versenden oder zur Abholung bereitzustellen und wird die Vormontage. Die Übergabe, der Versand oder die  Bereitstellung auf Anordnung der Vertragsgegenseite zeitlich verschoben oder gerät die Vertragsgegenseite in Annahmeverzug, dürfen wir die Erstattung der hierdurch entstehenden Lagerkosten, Versicherungsprämien, Avalgebühren und Zinsverluste verlangen. Diese Kosten dürfen wir mit 0,5% des Auftragswertes für jeden vollendeten Monat der Verschiebung berechnen, soweit die Vertragsgegenseite nicht nachweist, daß uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

Wir sind außerdem berechtigt, nach Androhung der Veräußerung unter Setzen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die auf Wunsch der Ver­tragsgegenseite zunächst nicht versandte Lieferung oder Leistung zu verfügen. Der Verwertungserlös ist nach Abzug der angemessenen Verwertungskosten auf die uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten der Vertragsgegenseite anzurechnen.

§ 6     Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung oder Leistung geht mit der Übergabe oder Abnahme oder mit dem Zeitpunkt zu dem die Vertragsgegenseite in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät, oder, sofern wir auf Verlangen der Vertragsgegenseite nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versenden sollen, spätestens mit der Absendung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn wir zu Teillieferungen befugt sind und noch weitere Teillieferungen ausstehen oder wir noch andere Leistungen, wie zum Beispiel die Kosten der Versendung, die Anfuhr oder die Abladung, übernommen haben.

Sofern die Vertragsgegenseite außer der Versendung auch die Versicherung wünscht, werden wir die Lieferung oder Leistung auf ihre Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern, sobald uns für diese Kosten Sicherheit geleistet ist.

2. Wird der von der Vertragsgegenseite gewünschte Versand auf deren Anordnung verschoben oder verzögert sich dieser Versand infolge von anderen, von der Vertragsgegenseite zu vertretenden Umständen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung bereits vom Tage unserer Versandbereitschaft ab auf die Vertragsgegenseite über, verlangt die Vertragsgegenseite in diesem Fall Versicherungen, werden wir diese auf ihre Kosten bewirken, sobald uns für diese Kosten Sicherheit geleistet ist.

3. Unbeschadet ihrer Rechte aus § 8 dieser Bedingungen ist die Vertragsgegenseite verpflichtet, angelieferte Gegenstände auch dann anzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

§ 7     Eigentumsvorbehalt

1. Bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem mit der Vertragsgegenseite geschlossenen Vertrag oder, wenn eine solche besteht, aus der mit ihr bestehenden Geschäftsverbindung, behalten wir uns das Eigentum hinsichtlich alter Lieferungen und Leistungen vor. Das gilt auch für gelieferte Baustoffe. Soweit wir mit der Vertragsgegenseite die Bezahlung im Scheck-Wechsel-Verfahren vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt unseres Eigentums auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch die Vertragsgegenseite und erlischt nicht bereits durch Gutschrift des erhaltenen Schecks auf unserem Konto bei uns.

Die Vertragsgegenseite ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen pfleglich zu behandeln; insbesondere ist sie verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß die Vertragsgegenseite diese Arbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

Bei vertragswidrigem Verhalten der Vertragsgegenseite, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die noch in unserem Eigentum stehende Lieferung oder Leistung zurückzunehmen. In dieser Zurücknahme liegt keine Ausübung das uns für den Fall der Vertragsverletzung, insbesondere des Zahlungsverzuges, vorbehaltenen Rücktrittsrechts, wenn wir den Rücktritt nicht ausdrücklich schriftlich erklären. In der Pfändung der Lieferung oder Leistung durch uns liegt dagegen stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach der Zurücknahme der Lieferung oder Leistung sind wir entsprechend § 5.4 dieser Bedingungen zur Berechnung von Nebenkosten und

 

nach fruchtlosem Ablauf einer der Vertragsgegen­seite unter Androhung der Verwertung gesetzten angemessenen Frist auch zur anderweitigen Verfügung über die Lieferung oder Leistung befugt. Der Verwertungserlös ist auch in diesem Fall nach Abzug der angemessenen Verwertungskosten auf die uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten der Vertragsgegenseite anzurechnen.

2. Die Vertragsgegenseite ist  allerdings berechtigt, die Lieferungen oder Leistungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Sie tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forde­rungen in Höhe des Endbetrages unserer Rechnung (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihr aus solcher Weiterveräußerung oder aus anderem Rechtsgrund, wie zum Beispiel aus Versicherungsverträgen oder unerlaubten Handlungen gegen ihre Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Lieferung oder Leistung ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Soweit die der Vertragsgegenseite aufgrund solcher Veräußerungen der Lieferung oder Leistung zustehenden Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt werden, tritt sie uns schon jetzt in dem eben bestimmten Umfang eine entsprechende Saldoforderung ab.

Zur Einziehung dieser auf der Weiterveräußerung der Lieferung oder Leistung beruhenden Forderungen treibt die Vertragsgegenseite trotz der Abtretung widerruflich ermächtigt. Unsere Befugnis, diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir sind jedoch verpflichtet, diese Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange die Vertragsgegenseite nicht in Zahlungsverzug geraten ist oder solange noch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder solange noch nicht alle weiteren Zahlungen eingestellt sind.

Sobald aber eine dieser Alternativen eintritt, sind wir zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis und der Einziehungsermächtigung befugt. Außerdem dürfen wir in diesen Fällen verlangen, daß die Vertragsgegenseite uns alle Einzelheiten über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen An­gaben macht sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung sowie den Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis und der Einziehungsermächti­gung offenlegt. Daneben sind wir in diesen Fällen ebenfalls zur Offenlegung befugt.

3. Die Vertragsgegenseite ist verpflichtet, die Lieferung oder Leistung weder zu verpfänden noch zur Sicherheit zu übereignen oder im sale and lease back-Verfahren weiter zu ver­äußern oder in sonstiger Weise darüber außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs zu verfügen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat die Ver­tragsgegenseite diese Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte wahren und zum Beispiel Klage ge­mäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die außergerichtlichen oder gerichtlichen Kosten solcher vorprozessualen oder prozessualen, erfolgreichen Maßnahmen zu erstatten, haftet die Vertragsgegenseite für den uns insoweit entstandenen Ausfall ebenso wie für einen Ausfall der Kosten der Rückschaffung der Liefe­rung oder Leistung von dem Dritten oder einem anderen Besitzer.

4. Die Vertragsgegenseite ist im übrigen zur Verarbeitung oder Umbildung der Lieferung oder Leistung im ordentlichen Geschäftsgang befugt. Solche Verarbeitung oder Umbildung wird von der Vertragsgegenseite stets für uns vorgenommen. Wird die Lieferung oder Leistung mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen verarbeitet oder unter deren Zuhilfenahme umgebildet. Erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Lieferung oder Leistung (Rechnungsendbetrag ein­schließlich Mehrwertsteuer) zu dem Wert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Die Vertragsgegenseite tritt uns außerdem bereits jetzt alle gegenüber ihrem die Verarbeitung oder Umbildung in Auftrag gebenden Vertragspartner bestehenden Forderungen, allerdings begrenzt auf die Höhe des Endbetrages unserer Rechnung (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihr aus der Verarbeitung oder Umbildung gegen ihre Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehungsbefugnis und zu der durch Verarbeitung oder Umbildung entstandenen Sache gilt § 7.2 dieser Bedingungen entsprechend.

5. Wird unsere Lieferung oder Leistung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Lieferung oder Leistung Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer zu dem Wert der anderen mit unserer Lieferung oder Leistung ver­mischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenstände als Hauptsache anzu­sehen ist, ist vereinbart, daß die Vertragsgegenseite uns entsprechend dem eben genannten Wertverhältnis anteilig Miteigentum überträgt. Die Vertragsgegenseite verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Zur Sicherung unserer Forderungen tritt sie uns auch die Forderungen in Höhe des Endbetrages unserer Rechnung (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihr durch die Vermischung der Lieferung oder Leistung gegenüber einem Dritten erwachsen. Zur Einziehungsbefugnis gilt § 7.2 entspre­chend.

6. Die Vertragsgegenseite tritt uns auch die Forderungen, die ihr durch die Verbindung unserer Lieferung oder Leistung mit einem Grundstück gegenüber einem Dritten erwachsen, in Höhe des Endbetrages unserer Rechnung (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Sicherung unserer Forderungen gegen sie ab.

7. Auf Verlangen der Vertragsgegenseite sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheilen die zu sichernden Forderungen einschließlich Nebenforderungen, wie Zinsen, Kosten und Wechselspesen nicht nur vorübergehend um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugeben­den Sicherheiten obliegt unserem billigen Ermessen. Für die Ermittlung des Wertverhältnisses ist einerseits auf die Hohe unserer gesamten offenen Forderungen gegenüber der Vertragsgegenseite und andererseits auf den realisierbaren Wert der abgetretenen Forderungen abzustellen.

§ 8     Haftung für Mängel und Unmöglichkeit oder Unvermögen

1.Soweit die §§ 377,378 HGB anzuwenden sind, setzen Gewährleistungsansprüche der Vertragsgegenseite voraus, daß sie ihren Untersuchungs- und Rüge obliegen-                                                    heiten nach­gekommen ist.

2.Für Gewährleistungsansprüche bei Liefer und Montageleistungen gilt eine Verjährungspflicht von 12 Monaten ab Lieferung oder Montageende, für Reparaturen an vorhandenen Maschinen oder Gegenständen gilt eine Verjährungspflicht von 6 Wochen ab Ende der Reparaturarbeiten.

3. Soweit ein uns zuzurechnender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir nicht verpflichtet, die Mehraufwendungen zu tragen, die darauf beruhen, daß die Lieferung oder Leistung entgegen der vertraglichen Bestimmung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

4. Schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl oder ist eine uns gesetzte angemessene und mit Ablehnungsandrohung versehene Nachfrist für die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstrichen, ist die Vertragsgegenseite nach ihrer Wahl berechtigt, Ruckgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder eine entsprechende Herabset­zung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, ist die Ruckgängigmachung des Vertrages (Wandlung) aber auch dann ausgeschlossen, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt oder eine uns gesetzte angemessene und mit Ablehnungsandrohung versehene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.

Soweit der Lieferung oder Leistung eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Soweit der Zweck der jeweiligen Zusicherung sich allerdings lediglich auf die Vertragsgemäßheit der Lieferung oder Leistung, nicht aber auf Mängelfolgeschäden bezieht, haften wir nicht.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Vertragsgegenseite Schadenersatzanspruch geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. einschließ­lich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Wir haften außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir zwar nur leicht fahrlässig handeln, dabei aber eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung, aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Im übrigen, also insbesondere bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten, ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Insoweit haften wir ins­besondere nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt allerdings nicht, soweit wir für den einge­tretenen, von uns zu vertretenden Personen- oder Sachschaden im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflicht- bzw. Produkthaftpflichtversicherung Deckung erhalten können. Soweit die Versicherung bei solchen versicherbaren Schäden keine Deckung gewährt, sind wir verpflichtet, selbst einzutreten.

8. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben ebenso unberührt wie Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens. Außerdem darf die Vertragsgegenseite von dem mit uns geschlossenen Vertrag zurücktreten, wenn uns die Ausführung der gesamten, von uns geschuldeten Lieferung oder Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird oder endgültig objektiv unmöglich ist. Die Vertragsgegenseite darf außerdem von dem mit uns geschlossenen Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Lieferungen oder Leistungen die Ausführung eines Teils für uns objektiv unmöglich wird und es der Vertragsgegenseite nicht zuzumuten ist, die Teillieferung oder Teilleistung zu akzeptieren. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen allerdings während des Annahmeverzuges der Vertragsgegenseite oder aufgrund ihres Verschuldens ein, steht ihr kein Rücktrittsrecht zu.

§ 9     Haftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den §§ 5 und 8 dieser Bedingungen vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten An­spruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer An­sprüche gemäß § 823 BGB.

2. Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeit­nehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe.

§ 10   Gerichtsstand

Sofern die Vertragsgegenseite Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis das Landgericht Gießen ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig, außer der Rechtsstreit betrifft andere als vermögensrechtliche Ansprüche oder für die Klage ist ein an­derer ausschließlicher Gerichtsstand begründet. Wir sind jedoch berechtigt, die Vertragsgegenseite auch an dem für ihren Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.

 

Gießen den  07.07.2014